27.01.2022
Steuererleichterung für Gemeinnützige Unternehmen und ehrenamtlich Tätige
Gemeinnützige Unternehmen, Vereine und ehrenamtlich Tätige sind eine ganz wichtige Säule unserer Gesellschaft. Es ist wichtig, dass gerade in dieser Zeit, die unser Land belastet, das kulturelle Leben aufrechterhalten werden kann. Dem trägt auch die Politik Rechnung. Bereits seit Anfang des Jahres gelten im Jahressteuergesetz festgeschriebene steuerliche Erleichterungen. Konkret beinhaltet dies die folgenden Regelungen:
• Gemeinnützige Vereine müssen erst dann Körperschaft- oder Gewerbesteuer zahlen, wenn ihre Bruttoeinnahmen 45.000 EUR übersteigen.
• Der Steuerfreibetrag für Einnahmen z. B. aus der Tätigkeit als Übungsleiter wurde von 2.400 auf 3.000 EUR jährlich angehoben, der Freibetrag für die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 EUR jährlich.
• Kleinere Vereine werden unterstützt, indem die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei jährlichen Einnahmen bis zu 45.000 EUR abgeschafft worden ist.
Von diesen steuerlichen Regelungen profitieren auch ehrenamtliche Impfhelferinnen und -helfer. Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben sich darauf geeinigt, dass Menschen, die nebenberuflich beim Impfen der Bevölkerung unterstützen, von der sogenannten Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale profitieren. Wer zum Beispiel neben seinem Beruf Aufklärungsgespräche führt oder sich an Impfaktionen beteiligt, kann die Übungsleiterpauschale geltend machen. Diese Regelung gilt nach dem Beschluss der Finanzministerien von Bund und Ländern für Einkünfte in den Jahren 2020 bis 2022.
Wer nebenberuflich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren oder Impfstationen arbeitet, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen.
Vereinen kommt darüber hinaus eine weitere neue Regelung zugute: Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis für Spenden wurde von 200 auf 300 EUR angehoben. Bis zu diesem Betrag ist keine Spendenbescheinigung erforderlich.
Quelle: PM fw.nrw