27.01.2022
Überbrückungshilfe III Plus bei Hochwasserschäden und bei freiwilligen Schließungen möglich
Unternehmen, die coronabedingte Umsatzeinbrüche haben und von den Hochwasserereignissen im Juli 2021 in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Bayern und Sachsen („Juli-Hochwasser“) betroffen sind, sollen nicht aus der Überbrückungshilfe III Plus fallen. Dies wäre ohne eine Programmanpassung für diese Unternehmen der Fall, da ihre Umsatzeinbrüche nunmehr in weiten Teilen nicht mehr nur durch Corona, sondern auch durch das Hochwasser bedingt werden. Die Überbrückungshilfe III Plus leistet als Corona-Hilfsprogramm keine Hilfe zur Beseitigung Hochwasser-bedingter Nachteile.
Die Corona-bedingten Umsatzausfälle berechtigen nun aber nach Maßgabe der folgenden Bedingungen weiterhin zur Antragstellung auf Überbrückungshilfe III Plus. Weiterhin antragsberechtigt sind Unternehmen, die für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt waren und vom Juli-Hochwasser betroffen sind, soweit im Monat Juni 2021 und im jeweiligen Fördermonat ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 % gegenüber dem Vergleichszeitraum vorliegt. Die Voraussetzungen der Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe III finden Sie in den FAQ für die Überbrückungshilfe III beim Bundeswirtschaftsministerium (BMWI).
Im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus ist eine Antragsberechtigung nun zusätzlich auch bei freiwilligen Schließungen wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regelungen vorgesehen. Die Sonderregelung soll für den Zeitraum 1. November 2021 bis 31. Dezember 2021 gelten. Die Antragsfrist der Überbrückungshilfe III Plus endet am 31. März 2022. Die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 wurden zur Verlängerung ins Jahr 2022 ebenfalls überarbeitet. Die bisherigen Beihilfehöchstbeträge gelten fort. Die Schlussabrechnung kann sodann bis zum 31. Dezember 2022 eingereicht werden.
Quellen: bmwi Faq Ziffer 5 und PM dstv